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Mehr Rechte bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Wenn ein Reiseveranstalter pleite geht, dann gibt der Sicherungsschein dem Kunden die Sicherheit, dass er auch sein Geld zurück erhält.
Die Frage ob dies auch gilt, wenn die Reise vor der Insolvenz vom Reiseveranstalter abgesagt wird, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Urteil beantwortet. Danach schützt der Sicherungsschein auch dann, wenn die Reise zuvor wegen zu geringer Nachfrage abgesagt wird.

Das BGH hat darauf hingewiesen, dass die entsprechende EU-Richlinie den Reiseveranstaltern vorschreibt, bei Insolvenz oder bei Zahlungsunfähigkeit die zuvor gezahlten Beträge zu erstatten und die Rückreise der Kunden sicherzustellen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Insolvenz der Grund für den Ausfall der Reise ist oder nicht.

Aktenzeichen: X ZR 43/11

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EuGH stärkt Fluggastrechte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Flugpassagieren gestärkt in dem er den Begriff  “Annullierung“  weiter auslegt. Ein Flug gilt nach dem aktuellen Urteil auch dann als annulliert, wenn ein Passagier sein Ziel durch Umbuchung auf eine andere Maschine erst am nächsten Tag erreicht.

Ausserdem steht Reisende jetzt bei der Annullierung ihres Auslandsfluges ein weitergehender Schadenersatz zu. Passagiere können in diesen Fällen zusätzlich Geld für „immaterielle Schäden“ von bis zu rund 4 750 Euro von der Fluggesellschaft einfordern.


Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2011
Aktenzeichen: C-83/10

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Schadensersatz bei Feuer an Bord

Wenn auf einem Kreuzfahrtschiff durch einen technischen Defekt ein Feuer ausbricht, dann ist dies keine höhere Gewalt. Der Reeder wäre in diesem Fall verpflichtet Schadensersatz zu zahlen, sofern dem Reisenden durch den Vorfall auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Verkürzt sich durch den Vorfall die Reise, so haben die Passagiere Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises für die ausgefallenen Tage. Zusätzlich könnte man noch für die vertane Urlaubszeit Schadensersatz in Höhe des Tagespreises geltend machen.

Bei Sach- und Personenschäden wäre, sofern dem Personal keine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, gemäß dem Seerechts ebenfalls eine Entschädigung möglich. So ist zum Beispiel das Kabinengepäck bis maximal 2045,- Euro versichert.

Kann aufgrund der Havarie die Heimreise nicht angetreten werden, so wäre der Reeder in der Pflicht die Heimreise zu organisieren. Wer die Heimreise selbst organisiert, hat es später unter Umständen schwer, seine Ansprüche gegenüber der Reederei durchzusetzen.

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Bed & Breakfast in Paris

Seit einiger Zeit gibt es auch in der französischen Hauptstadt zunehmend den Trend, dass Pariser in ihren Wohnungen Gästezimmer einrichten, um Touristen zu beherbergen. Einiger dieser Wohnungen sind inzwischen echte Insidertipps, bieten sie doch den Reisenden Gelegenheit, Paris und deren Einwohner näher kennen zu lernen.

Damit der Tourist bei der Buchung auch sicher sein kann, dass man eine qualitativ hochwertige Unterkunft bekommt, wurde das Gütesiegel “Hôtes qualité Paris” eingeführt, das die Richtlinien für Unterkunft und für die Anbieter festlegt.

Weitere Informationen:

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