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Neue Einreisegebühr für die USA

Ab dem 8.  September 2010 ist es nun soweit. Wer ohne Visum in die USA reisen möchte, muss eine Eintrittsgebühr in Höhe von 14,- USD entrichten. Der Eintritt in die neue Welt muss über die Online-Anmeldung ESTA gekauft und per Kreditkarte bezahlt werden.

Diese Regelung gilt für alle Reisende aus der EU, die weniger als 90 Tage in den Vereinigten Staaten verbringen wollen, also auch für diejenigen die dort nur zwischenlanden und dann in ein anderes Land weiterreisen wollen!

Für alle die mehr als 90 Tage in den USA reisen, ist ein Visum vorgeschrieben und brauchen daher nicht extra die Eintrittsgebühr bezahlen.

Links:

ESTA

Botschaft der USA in Berlin

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Mehr Rechte für Schiffspassagiere

Ab 2012 soll es ähnlich dem Modell wie bei Flug- und Bahnreisen auch für Schiffsreisen eine Entschädigung geben, wenn das Schiff sich verspätet oder in einen Unfall verwickelt ist.

Wenn sich das Schiff dann um mehr als 90 Min. verspätet, muss künftig der Fahrpreis erstattet oder eine alternative Transportmöglichkeit angeboten werden.   Müssen die Fahrgäste aufgrund der Verspätung an einem Ort übernachten, so steht jedem für maximal drei Tage jeweils eine Pauschale von 80 Euro zu.

Diese Regel gilt dann für alle Schiffe, die auf See oder auf Flüssen unterwegs sind und mindestens zwölf Passagiere befördern.

Von dieser Regel ausgenommen sind:

  • Ausflugs- und Besichtigungsfahrten
  • Fähren
  • Fahrten unter 500 Meter
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Auch Reiseveranstalter muss bei Gepäckverspätung zahlen

Neben der  Fluggesellschaft, muss auch der Reiseveranstalter  zahlen, wenn die Koffer verspätet am Urlaubsort eintreffen.

Wenn die Fluggesellschaft bestätigt, dass das Gepäck aufgrund eines Versehens falsch Transportiert wurde und dadurch zu spät am Urlaubsort ankommt, ist dies ein Mangel.

Bei Pauschalreisen ist aufgrund dieses Mangels auch der Reiseveranstalter in der Pflicht, den Schaden zu ersetzen, der dem Reisenden in der Zeit ensteht, in der er auf sein Gepäck verzichten muss. Dies gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft den Betrag für die Noteinkäufe erstattet hat.

In dem konkreten Fall kamen die Koffer jeweils zwei und vier Tage später an dem Urlaubsort an. Das Landgericht Frankfurt urteilte, dass die Urlauber für die Zeit ohne Koffer den Reisepreis um 35 Prozent mindern dürfen.

Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-24 S 15/09

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Online-Buchungsplattformen haften nicht bei Ärger

Online-Buchungsplattformen bieten die im Portal aufgeführten Reisen und Flüge in der Regel nicht im eigenen Namen an, sondern treten nur als Vermittler auf. Daher kann das Portal bei Problemen mit der gebuchten Reise oder dem Flug nicht haftbar gemacht werden. Ansprüche müssen in diesen Fällen direkt beim Veranstalter bzw. beim Leistungserbringer (z.B. der Fluggesellschaft) geltend gemacht werden.

In dem kronkreten Fall hatte ein Kunde einen Flug über eine Buchungsplattform gebucht. Nach der Stronierung bekam der Kunde den Preis nicht vollständig erstattet, da der Anbieter in seinen AGBs eine Übertragung oder eine Namensänderung ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Daraufhin verklagt er den Anbieter der Buchungsplattform, da er vor der Buchung nicht auf die AGBs des Anbieters der Flugreise hingewiesen wurde.

Das OLG Frankfurt wies die Klage ab, da der Betreiber des Portals in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hinwies, bei den dargestellten Angeboten und Klauseln ausschließlich auf die Informationen der Leistungserbringer angewiesen zu sein und daher keine Garantie für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen könne.

Bei der Buchung einer Reise über ein Reiseportal sollte man sich daher vor der Buchung die Geschäftsbedingungen des Reiseportals und die AGBs des Leistungserbringers genau durch lesen.

Aktenzeichen: 16 U 238/08


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